Aktuelles

Testament und Pflichtteil – was ist zu beachten?

Stuttgart (ots) - Testamente bzw. Erbverträge sind in vielen Fällen sinnvoll, insbesondere wenn diese nach eingehender Beratung von einer Notarin oder einem Notar professionell gestaltet werden. Zu berücksichtigen sind dabei Ansprüche etwaiger Pflichtteilsberechtigter. Sollen diese rechtssicher ausgeschlossen werden, kommt insbesondere ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag in Betracht.

Pflichtteilsanspruch und pflichtteilsberechtigte Personen

Die wenigsten Menschen beschäftigen sich gerne mit dem eigenen Tod. Gleichwohl ist es sinnvoll, die Verteilung des eigenen Nachlasses durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder notarieller Erbvertrag) selbst zu regeln. Denn die andernfalls eingreifende gesetzliche Erbfolge entspricht nur selten vollständig den Wünschen des Erblassers.

„Bevor eine letztwillige Verfügung verfasst wird, sollte man sich stets Gedanken zu etwaigen Pflichtteilsberechtigten machen. Denn deren Ansprüche können den bzw. die Erben teils erheblich belasten“, erläutert Georg Guntrum, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. Pflichtteilsberechtigt sind dabei Abkömmlinge (also Kinder bzw. bei bereits verstorbenen Kindern die Enkel) und Ehegatten, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ferner können die eigenen Eltern pflichtteilsberechtigt sein, wenn der Erblasser weder Kinder noch sonstige Abkömmlinge hatte und vor den eigenen Eltern verstirbt. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei ein Geldanspruch gegen den oder die Erben und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. „Gerade wenn der Nachlass überwiegend aus nicht liquiden Sachwerten wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht, kann die Wertermittlung und die Geldzahlung für den Erben zu erheblichen Schwierigkeiten führen“, weiß Guntrum. Verfügt der Erbe nicht über ausreichend liquide Mittel, ist er womöglich gezwungen, ererbte Gegenstände wie eine Immobilie unfreiwillig oder zu ungünstigen Konditionen zu veräußern oder zu belasten.

Rechtliche Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteil

Hat der Erblasser vor seinem Tode Schenkungen gemacht, so können diese zusätzlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auslösen. Dieser reduziert sich zwar grundsätzlich, je länger die Schenkung zurückliegt und endet in der Regel nach zehn Jahren. „Auch insoweit gibt es jedoch wichtige Ausnahmen, etwa bei Schenkungen an den Ehegatten oder wenn umfassende Nutzungsrechte wie ein Nießbrauch vorbehalten wurden“, erklärt Guntrum.

Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsverzichtsvertrag

Den Pflichtteil im Testament zu entziehen ist nur in den seltensten Fällen möglich. „Hierfür bedarf es schwerwiegender Gründe, wie etwa die Begehung bestimmter im Gesetz näher geregelter schwerer Straftaten durch den Pflichtteilsberechtigten“, erläutert Guntrum. Insbesondere bloße Meinungsverschiedenheiten oder mangelnder Kontakt etwa zwischen Eltern und Kindern genügen nicht. Eine rechtssichere Möglichkeit bietet hingegen ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem unentgeltlich oder gegen Abfindung auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden kann. Dabei sind verschiedene Themen zu bedenken, etwa ob sich der Pflichtteilsverzicht auf die Abkömmlinge des/der Pflichtteilsberechtigten erstrecken und ob sich der Pflichtteilsverzicht auf den gesamten Nachlass oder ggf. nur auf bestimmte Gegenstände beziehen soll. In jedem Falle ist für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich. Dabei beraten Notarinnen und Notare individuell, um so eine jeweils maßgeschneiderte Gestaltung zu ermöglichen.

Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal der Hamburgischen Notarkammer, auf der Internetseite der Landesnotarkammer Bayern, der Notarkasse und des Bayerischen Notarvereins sowie auf der Internetseite der Notarkammer Baden-Württemberg.

Original-Content von: Notarkammer Baden-Württemberg

Weitere Meldungen

-

Magdeburg (ots) - Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Das betraf allein im Jahr 2022 rund 137.400 Paare. Für die Ehegatten...

Weiterlesen
-

Zum 1. März 2024 ist Frau Notarin Ulrike Gruner aus unserer Kanzlei ausgeschieden und Frau Dr. Dörthe Imberg eingetreten. Aus Notare Schneider Gruner...

Weiterlesen
-

Köln (ots) - Stellen Sie sich vor, Sie werden Erbe und der verstorbene Erblasser hat Ihnen Bankkonten und Immobilien hinterlassen. Als Erbe haben Sie...

Weiterlesen
-

Dresden (ots) - Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit...

Weiterlesen
-

Hamburg (ots) - Die Zinswende ist längst auf dem Immobilienmarkt angekommen. Manche Bauträger werden von den gestiegenen Finanzierungskosten...

Weiterlesen